Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Ehrenamtliche Tätigkeit: Welche Vergütungen bleiben steuerfrei?
Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit für das Gemeinwohl? Dann wissen Sie sicher, dass man dabei auch Steuern sparen kann, weil sich Spenden als Sonderausgaben absetzen lassen. Außerdem gibt es den Übungsleiter- und den Ehrenamtsfreibetrag, bis zu denen keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Und das gilt auch für eine Reihe von Kostenerstattungen.
Auf ehrenamtliche Tätigkeiten bei Sozialversicherungsträgern - beispielsweise in der Vertreterversammlung, als Vorstand, Versichertenältester oder Vertrauensperson - trifft das allerdings nicht generell zu. So gehören Aufwandsvergütungen grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und können erst in einem zweiten Schritt unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen. Das betrifft beispielsweise Entschädigungen für Barauslagen, Verdienstausfall, Pauschalen für Zeit- und Fahraufwand sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Gepäckbeförderung, Post und Telefon.
Voraussetzung: Die Zahlungen sind dazu bestimmt, Aufwendungen abzugelten, die alternativ als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Soweit dies erfüllt ist, sind die Aufwandsentschädigungen bis zu 175 EUR monatlich steuerfrei. Das betrifft sowohl die Erstattung von Barauslagen als auch feste Pauschbeträge, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nicht erheblich übersteigen. Neben den 175 EUR ist die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten von der Wohnung zum Sitzungsort steuerfrei.
Anders sieht es beim Tagegeld für solche Sitzungen aus, die am Standort der Sozialversicherung stattfinden. Dieses ist nicht steuerfrei, da keine Geschäftsreise vorliegt und Verpflegung nicht als Betriebsausgabe zählt. Vor diesem Hintergrund sind erstattete Barauslagen nach festen Pauschbeträgen steuerpflichtig, soweit sie den tatsächlichen Aufwand - etwa für Unterkunft, Verpflegung, Gepäck, Post und Telefon - übersteigen. Generell ist zudem der Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Hinweis: Pauschalzahlungen für auswärtige Sitzungen und Tätigkeiten sind dann steuerfrei, wenn die ehrenamtliche Aktivität einen Aufwand in annähernd gleichbleibender Höhe verursacht. Gesondert gewährte Reisekostenvergütungen sind generell steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt es die Verwaltung, einheitliche Entschädigungen für Barauslagen, Verdienstausfall sowie Pauschbeträge für Zeitaufwand in steuerfreie und steuerpflichtige Teile aufzuteilen, und nimmt ohne weiteren Nachweis einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 175 EUR monatlich an.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |