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Klage gegen Feststellungsbescheid: Keine Schnellschüsse bei Aussetzungszinsen erlaubt
Haben Sie schon einmal ein Einspruchs- oder Klageverfahren gegen Ihr Finanzamt geführt? Dann wissen Sie sicherlich, was unter einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu verstehen ist: Über einen AdV-Antrag können Sie Ihre strittigen Steuerbeträge bis zum Ende des Rechtsstreits "einfrieren" lassen, so dass Sie diese vorerst nicht zahlen müssen.
Beispiel: Das Finanzamt erkennt die Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 2.000 EUR nicht als Werbungskosten an. Der Einkommensteuerbescheid ergibt eine Steuernachzahlung von 800 EUR, die bei Anerkennung der Raumkosten nur 300 EUR betragen hätte. Sie legen Einspruch ein und beantragen die AdV. Das Finanzamt setzt die Vollziehung hinsichtlich der strittigen 500 EUR aus, so dass Sie zunächst nur 300 EUR zahlen müssen.
Eine AdV kann allerdings auch teure Folgen haben: Hat der Einspruch oder die Klage endgültig keinen Erfolg, müssen die ausgesetzten Steuerbeträge mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Diese sogenannten Aussetzungszinsen sollen verhindern, dass Steuerzahler mutwillige Verfahren gegen ihr Finanzamt führen, nur um Steuerzahlungen hinauszuzögern.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt erst dann Aussetzungszinsen festsetzen, wenn das Klageverfahren endgültig abgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und zwei Gesellschafter Einspruch gegen mehrere Gewinnfeststellungsbescheide eingelegt und eine AdV beantragt. Das anschließende Klageverfahren führten allerdings nur die übrigen Gesellschafter fort; die beiden Gesellschafter aus dem Einspruchsverfahren wurden lediglich beigeladen. Deshalb war das Finanzamt der Auffassung, bei den "ausgestiegenen" Gesellschaftern Aussetzungszinsen festsetzen zu dürfen.
Dem hat der BFH jedoch widersprochen: Aufgrund des anhängigen Klageverfahrens ist die erforderliche "endgültige Erfolglosigkeit" noch nicht eingetreten. Das Finanzamt muss somit den Ausgang des Finanzgerichtsprozesses abwarten - trotz der Tatsache, dass nur die übrigen Gesellschafter die Klage erhoben hatten.
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