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Zwangsvollstreckung: Gläubiger können sich in einem neuen Portal informieren

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat sich die Zwangsvollstreckung im neuen Jahr in vielerlei Hinsicht geändert. Unter anderem ist es leichter geworden, Auskunft über das Vermögen des Schuldners zu erhalten.

Dazu wurde ein gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de in Betrieb genommen, auf dem man sich darüber informieren kann, wer in Deutschland im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Das Verzeichnis kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse für Zwecke der Zwangsvollstreckung nachweisen kann. Auskünfte werden zudem zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen erteilt, die entstehen können, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Die Daten für das Portal liefern die neueingerichteten Vollstreckungsgerichte der Bundesländer. Da der Datenbestand bis 2018 sukzessive aufgebaut wird, empfiehlt es sich, bis dahin auch das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts abzufragen.

Ergänzt wird das Portal durch das Vermögensverzeichnis, auf das Gerichtsvollzieher und behördliche Vollstreckungsstellen zugreifen können. Denn auch ihre Auskunftsrechte wurden durch die Reform erheblich gestärkt: Unter anderem können sie jetzt auf Antrag des Gläubigers eine Vielzahl von zentralen Registern für die Feststellung von verwertbarem Vermögen abfragen.

Hinweis: Gerichtsvollzieher sind seit 2013 berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten, wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
  • bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

  

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