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Kindeseinkommen: Versorgungsleistungen an die Oma sind abziehbar
Auch wenn volljährige Kinder seit dem 01.01.2012 unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass ihre Eltern den Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge verlieren, muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch immer mit Fragen rund um das Kindeseinkommen befassen. Und betroffene Eltern können die Rechtsprechung mitunter noch nutzen, um sich vorläufig gezahltes Kindergeld für Altjahre vor 2012 zu sichern.
So hat der BFH kürzlich entschieden, dass vom Kindeseinkommen auch Versorgungsleistungen an die Großmutter (= Vermögensübergeber) abgezogen werden können, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge leistet. Im Urteilsfall erzielte eine volljährige Tochter aus einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Grundstück der Gesellschaft hatte ihre Großmutter vor Jahren gegen Versorgungsleistungen auf die Gesellschaft übertragen. Da die Versorgungsleistungen abgezogen werden durften, konnte die Tochter steuerlich als Kind anerkannt werden.
Hinweis: Zahlt das Kind die Versorgungsleistungen hingegen an eine Person, der das Kindergeld zusteht (z.B. an ihren Vater), sind die Leistungen nicht vom Kindeseinkommen abziehbar. In diesem Fall, so der BFH, wird die Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten gerade erhöht, so dass kein Kindergeld mehr gewährt werden muss.
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