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Abstandszahlungen: Kassieren fürs Nichtstun
Es kommt selten vor, dass man fürs Nichtstun Geld erhält. Sollten Sie jedoch einmal in diese glückliche Lage kommen, geben Sie acht: Dies kann nämlich zur Umsatzsteuerpflicht führen!
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts München (FG) hatte ein selbständiger Berater und Vermittler 400.000 EUR für den Nichtankauf einer Immobilie erhalten. Da das FG darin ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sah, musste der Berater die Zahlung auch versteuern. Umsatzsteuerlich kann also auch das Unterlassen einer Handlung eine Leistung sein, so dass nicht nur positive Handlungen - wie die Lieferung einer Ware oder das Erbringung einer Dienstleistung - der Umsatzsteuer unterliegen, sondern auch alle Unterlassungen, sofern jemand dafür zahlt.
Hinweis: Etwas anderes gilt für Schadenersatzzahlungen wie beispielsweise Vertragsstrafen. Sie unterliegen ebenso wenig der Umsatzsteuer wie Stornogebühren für einen Reiserücktritt oder die Kosten für das Stornieren eines Hotelzimmers vor der Anreise.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |