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Verspätungszuschlag: Festsetzung auch in Erstattungsfällen möglich
Um die Bürger zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung anzuhalten, darf das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser darf maximal 10 % der festgesetzten Steuer und höchstens 25.000 EUR betragen. Will das Amt jedoch auf die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung "reagieren", muss es - da keine festgesetzte Steuer vorhanden ist - die steuerliche Auswirkung der festgestellten Einkünfte schätzen und den Verspätungszuschlag danach bemessen.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung auch dann festsetzen darf, wenn der Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters (Folgebescheid) wegen der hohen Vorauszahlungen, die dieser geleistet hat, zu einer Steuererstattung geführt hat. Denn ein Verspätungszuschlag muss nicht unbedingt darauf abzielen, einen Zinsvorteil beim Steuerbürger abzuschöpfen. Stattdessen kann auch ein hoher "Verschuldensgrad" für die Festsetzung ausschlaggebend sein.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt eine Feststellungserklärung verspätet erhalten und korrekt gehandelt, indem es die steuerliche Auswirkung auf 35 % der festgestellten Einkünfte schätzte und auf dieser Grundlage einen Verspätungszuschlag von 1.000 EUR festsetzte. Dass der spätere Einkommensteuerbescheid der betroffenen Gesellschafterin letztlich eine Erstattung von 2.400 EUR auswies, war dabei irrelevant. Denn maßgeblich war, dass
- sie die Abgabefrist zum wiederholten Mal versäumt hatte,
- die Fristversäumnis mehrere Monate betrug und
- bereits Zwangsgeld festgesetzt worden war.
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