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Behördenpost: Zur Sicherheit besser alles aufbewahren und dokumentieren

Nach der Abgabenordnung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland per Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben. Diese sogenannte Dreitagesvermutung betrifft insbesondere Steuerbescheide sowie Schriftstücke der Familienkasse über die Gewährung oder Ablehnung von Kindergeld. Bestreiten Sie als Steuerpflichtiger oder Kindergeldberechtigter zwar nicht den Zugang der behördlichen Post überhaupt, aber immerhin deren Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums, so müssen Sie Ihre Behauptung gut belegen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts München (FG) über den Fall eines Vaters, der sich ohne Datumsangabe gegen eine Einspruchsentscheidung der Familienkasse bezüglich seines Kindergeldes gewandt hatte. Das Schriftstück des Rechtsanwalts, der den Vater vertrat, ging bei der Familienkasse jedoch verspätet ein. Der Anwalt begründete die Verspätung mit der eingeschränkten Postzustellung in Bayern, durch die er montags keine Post mehr erhalte. Den Zugang der Einspruchsentscheidung in seiner Kanzlei wies er anhand eines Eingangsstempels nach, der allerdings ohne Namenszeichen war. Darüber hinaus legte er den gesamten Schriftverkehr mit der Post vor, um die Problematik der Verzögerungen im Zustellungsablauf aufzuzeigen.

Nach den Ausführungen des FG hätte der Rechtsanwalt den verspäteten Erhalt des Schriftstücks aber dergestalt beweisen müssen, dass dadurch ein vom typischen Zugang binnen drei Tagen abweichender Ablauf ernstlich in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dazu hätte er etwa den betreffenden Briefumschlag vorlegen müssen. Erschwerend kam hinzu, dass der Anwalt des Vaters - als dessen Empfangsbevollmächtigter - kein Posteingangs- oder Fristenbuch geführt hatte. So konnte er keine Zweifel an der Dreitagesvermutung wecken und folglich auch seine Klage nicht anbringen.

Hinweis: In Hinsicht auf Behördenpost sollten Sie also stets besonders pingelig sein.  

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