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Einkommensteuererklärung: Finanzamt darf trotz früherer Befreiung auf Abgabepflicht pochen
Dem braven Steuerzahler mag es kaum verständlich sein: Selbst wenn Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt mitteilt, dass Ihre persönlichen Steuerakten gelöscht wurden und dass Sie wegen geringen Einkommens keine Steuererklärung mehr einreichen müssen, müssen Sie weiterhin mit einer Abgabepflicht rechnen. Denn eine Hinweismitteilung im Erläuterungsteil zum Einkommensteuerbescheid stellt weder einen Freistellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage dar. Und genauso wenig geht der Steueranspruch des Fiskus durch eine solche Mitteilung für nachfolgende Jahre verloren.
In einem Steitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) war einem Rentnerehepaar im Einkommensteuerbescheid für 1997 mitgeteilt worden, künftig von der Abgabepflicht befreit zu sein. Daher gaben die Rentner in den Folgejahren keine Formulare mehr ab. Nach einer Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen in 2011 forderte das Finanzamt die Eheleute allerdings auf, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 einzureichen, und schätzte schließlich, da sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, ihre Besteuerungsgrundlagen.
Nach Ansicht des Finanzamts hatte der Hinweis im Steuerbescheid für 1997 keine Bindungswirkung für die Folgejahre. Dabei verwies es auf den sogenannten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, nach dem die Besteuerungsgrundlagen immer nur auf begrenzte Zeitabschnitte - etwa auf Kalender- oder Wirtschaftsjahre - bezogen ermittelt werden. So bindet beispielsweise die (fehlerhafte) Anerkennung eines steuermindernden Sachverhalts in Vorjahren die Finanzbehörden selbst dann nicht für die Zukunft, wenn dieser Sachverhalt über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg anerkannt wurde.
Ein Vertrauensschutz besteht - auch nach dem Urteil des FG - nicht, da der Gesetzgeber durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2005 war das Rentnerehepaar deshalb gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Hinweis: Als Steuerzahler dürfen Sie also nicht davon ausgehen, dass ein Hinweis im Erläuterungsteil Ihres Steuerbescheids einen Freistellungsbescheid oder eine verbindliche Auskunft darstellt, die sie von der Abgabepflicht entbindet.
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