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Steuerhinterziehung: Verlustfeststellung kann nicht nachgeholt werden
Die Festsetzungsfrist markiert die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer ein Steuerbescheid erlassen bzw. geändert werden darf. Sie beträgt in der Regel vier Jahre, verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung jedoch auf zehn Jahre. Die steuerlichen Verluste "hängen" an diesen Fristen, das heißt, sie können grundsätzlich so lange im Wege einer Verlustfeststellung berücksichtigt werden, wie die Festsetzungsfrist für den entsprechenden Veranlagungszeitraum noch läuft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist darauf hin, dass die verlängerte, zehnjährige Festsetzungsfrist nur hinsichtlich der hinterzogenen Besteuerungsgrundlagen gilt. Daher unterliegen die ehrlich erklärten Teile des Steuerbescheids weiterhin der regulären, vierjährigen Festsetzungsfrist (Teilverjährung). Weil die Verlustfeststellung hinsichtlich der Fristen dem "Schicksal" der zugrundeliegenden Einkünfte folgt, kann sie ohne Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung nur innerhalb von vier Jahren erlassen werden.
Im Urteilsfall hatten Eheleute 2010 eine Steuerhinterziehung aus 2002 zugegeben und ihre hinterzogenen Kapitaleinkünfte nacherklärt. Zugleich beantragten sie die Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2002. Das Finanzamt setzte die Kapitalerträge wegen der zehnjährigen Festsetzungsfrist zwar nachträglich im Steuerbescheid 2002 an, unterließ die Verlustfeststellung aber mit Hinweis auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung. Der BFH bestätigte dies und erklärte, dass nur hinsichtlich der hinterzogenen Kapitaleinkünfte die zehnjährige Frist gilt. Da sich die Verlustfeststellung auf nichthinterzogene Einkünfte bezieht, gilt für sie die vierjährige Festsetzungsfrist.
Hinweis: Die Sicht des BFH wird auch durch eine pragmatische Sicht auf den Gesetzeszweck bestätigt: Würde man für die Verlustfeststellung eine zehnjährige Frist gewähren, könnten Steuerhinterzieher ihre Verluste noch innerhalb von zehn Jahren beim Finanzamt abrechnen, während ehrliche Steuerzahler hierfür nur vier Jahre Zeit hätten. Dies wäre ein absurdes Ergebnis, das der Gesetzgeber so sicherlich nicht gewollt hat.
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