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Kinderbetreuungskosten: Absetzbarkeit setzt bis 2012 die Berufstätigkeit beider Eltern voraus

Nach der alten Rechtslage, die bis Ende 2011 galt, konnten erwerbstätige Eltern zwei Drittel des Aufwands, der ihnen für die Betreuung ihres Nachwuchses beispielsweise im Kindergarten oder durch ein Au-pair entstand, bis maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Das galt für den Nachwuchs bis zum 14. Lebensjahr bzw. auch darüber hinaus, wenn bis zum 25. Lebensjahr des Kindes eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eingetreten ist. Ferner mussten

  • beide zusammenlebenden Elternteile arbeiten bzw.
  • der Alleinerziehende erwerbstätig oder
  • ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert sein.

Nur bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren konnten die Aufwendungen selbst dann noch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn bei zusammenlebenden Eltern lediglich der Vater bzw. die Mutter oder gar kein Elternteil berufstätig war.

Für die Eltern von Kindern unter drei Jahren kam ein Abzug der Aufwendungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht in Betracht, sofern nicht beide Elternteile erwerbstätig waren. Ebenso entfiel für sie der Abzug als Sonderausgaben. Diese Regelungen galten auch dann, wenn die Mutter in dieser Zeit schwanger war. Denn eine Schwangerschaft stellt an sich noch keine Krankheit dar und berechtigt somit auch nicht zum Abzug der Kinderbetreuungskosten.

Hinweis: Wie der Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt hat, war es verfassungsgemäß, den Abzug der Kinderbetreuungskosten vor 2012 vom Vorliegen der oben genannten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen.

Seit 2012 verzichtet der Fiskus auf diese Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern: Die Betreuungskosten dürfen jetzt generell zu zwei Dritteln und bis 4.000 EUR als Sonderausgaben - aber nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten - geltend gemacht werden. Dazu muss es sich lediglich um eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes handeln.

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zum Thema: Einkommensteuer

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