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Auslandsspenden: Besondere Nachweispflichten beim Sonderausgabenabzug
Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Einrichtung im Ausland können Sie als Sonderausgaben von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Das klappt allerdings nur, wenn die Körperschaft in einem EU- oder EWR-Staat sitzt. Zudem muss sie für den Fall, dass sie inländische Einkünfte erzielt, von der Körperschaftsteuer befreit sein. Hierzu muss die Einrichtung nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der deutschen Abgabenordnung dienen.
Letzteres müssen Sie als Zuwendender gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Andernfalls können Sie Ihre Spende selbst dann nicht steuerwirksam in Abzug bringen - auch wenn vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt sind. Denn die besonderen Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Zuwendungen erfordern generell alle Unterlagen, die für die Beurteilung notwendig sind. Für den Nachweis eignen sich folgende Belege:
- die Satzung der Einrichtung
- Tätigkeitsberichte und Vorstandsprotokolle
- die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
- der Kassenbericht
- die Verwendung der Spendengelder
- eine Übersicht über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
Spendenbescheinigungen der ausländischen Organisation sind als alleiniger Nachweis nicht ausreichend.
Hinweis: Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger den deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist zumeist nur schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Beträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund ist es hilfreich, bereits zeitnah Unterlagen zu sammeln, aus denen sich insbesondere ergibt, dass die gemeinnützige Einrichtung jenseits der Grenze ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
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zum Thema: | Einkommensteuer |