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Festsetzungsverjährung: Untätige Steuerzahler erhalten keinen geänderten Bescheid
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Auch im Steuerrecht entfaltet diese Volksweisheit häufig ihre Wahrheit. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte genau mit diesem Sprichwort überschrieben werden. Im Urteilsfall hatten zusammenveranlagte Eheleute ihre Einkommensteuererklärung 1998 erst am 30.12.2004 beim Finanzamt eingereicht. Die Festsetzungsfrist verstrich zum Jahreswechsel 2005/2006, gleichwohl erließ das Amt am 03.08.2006 noch einen Steuerbescheid und zahlte eine Steuererstattung an die Eheleute aus. Glück gehabt, mag man sich denken. Doch dann begannen die juristischen Verstrickungen: Die Eheleute wollten per Einspruch und Klage höhere Vermietungsverluste geltend machen, das Finanzamt erkannte jedoch, dass bereits beim Erlass des ursprünglichen Bescheids Festsetzungsverjährung eingetreten war und der Bescheid nicht mehr geändert werden konnte.
Der BFH hat sich dieser Sichtweise jetzt angeschlossen. Die Eheleute konnten den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht durch ihre Erklärungsabgabe hinauszögern, da sie gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren. Auch konnten die Eheleute eine Bescheidänderung nicht mit Hinweis auf Treu und Glauben beanspruchen, denn sie hätten bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist aktiv tätig werden müssen: Sie hätten rechtzeitig einen Untätigkeitseinspruch einlegen müssen oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen können, um den Ablauf der Festsetzungsfrist zu verhindern.
Hinweis: Wer sich nicht rührt, kann später also keine Bescheidänderung mehr erreichen. Die Vermietungsverluste aus 1998 gingen den Eheleuten aus steuerlicher Sicht somit verloren.
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