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Eng verbundene Geschwister: Erbschaftsteuerliche Gleichstellung mit Ehegatten ist nicht geboten
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG, teilt die Erwerber von Vermögen in drei Steuerklassen ein - je nach verwandtschaftlicher Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker. Während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Steuerklasse I einen Freibetrag von 500.000 EUR und einen Steuersatz zwischen 7 % und 30 % erhalten, sind Geschwister weniger privilegiert: Ihnen steht nur ein Freibetrag von 20.000 EUR und ein Steuersatz von 15 % bis 43 % zu (Steuerklasse II). Das Schlusslicht bilden familienfremde Personen: Sie erhalten einen Freibetrag von 20.000 EUR und einen Steuersatz zwischen 30 % und 50 % (Steuerklasse III).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Geschwister unter keinen Umständen in Steuerklasse I eingeordnet werden können. Erbende Geschwister hatten argumentiert, dass sie mit ihrem mittlerweile verstorbenen Bruder unter einem gemeinsamen Dach gewohnt und demnach eine Lebensgemeinschaft begründet hätten. Aufgrund dieser engen Bande hielten sie eine steuerliche Gleichstellung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für gerechtfertigt.
Doch der BFH sah das anders und erklärte, dass Geschwister aus verfassungsrechtlicher Sicht keine solche Gleichstellung beanspruchen können, da sie in ihrer rechtlichen Position nicht mit Ehegatten vergleichbar sind. Zwischen Geschwistern bestehen keine rechtlich verfestigte Partnerschaft und keine Unterhaltspflichten.
Die Steuerklasseneinteilung im ErbStG knüpft zudem nicht an konkrete Lebensverhältnisse an wie persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben und langjährige Fürsorge. Maßgeblich ist nach dem ErbStG allein die verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass die Steuerklasseneinteilung schon aus Gründen der Praktikabilität typisierend erfolgen muss. Denn würde es auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse ankommen, müsste das Finanzamt in aufwendigen Sachverhaltsermittlungen die Privatsphäre der Beteiligten durchleuchten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |