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Tageszulassung mit Saisonkennzeichen: Steuerzugriff trotz fehlender Nutzungsbefugnis
Sie denken, dass keine Kfz-Steuer anfällt, solange Sie Ihr Fahrzeug noch nicht nutzen dürfen? Weit gefehlt! Denn die Steuer knüpft an das Halten eines inländischen Kfz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen an und dafür genügt bereits die Zulassung des Wagens. Zulassungszeitpunkt und Beginn der Nutzungsbefugnis können dabei durchaus auseinanderfallen. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Kfz-Händler für einen Lkw eine Tageszulassung mit Saisonkennzeichen beantragt. Der Tag der Zulassung war der 08.09.2008, Tag der Abmeldung der darauffolgende Tag. Da das Saisonkennzeichen nur für die Monate Oktober bis November gelten sollte, durfte das Fahrzeug faktisch zu keinem Zeitpunkt genutzt werden.
Hinweis: Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen werden.
Das Finanzamt setzte allerdings für den Monat September Kfz-Steuer fest und berief sich dabei auf die sogenannte Mindeststeuerpflicht von einem Monat. Der BFH gab dem Amt recht und entschied, dass es für den Beginn der Steuerpflicht einzig und allein auf den Tag der Zulassung ankommt. Dass der Nutzungszeitraum auf die Monate Oktober bis November beschränkt war und der Händler den Lkw im September gar nicht bewegen durfte, spielte für das Gericht keine Rolle.
Hinweis: Der BFH verglich die Rechtslage mit dem Wochenendfahrverbot für Lkws und dem generellen Fahrverbot an drei Sonntagen während der Ölkrise im Jahr 1973. Auch während dieser Nutzungsverbote bestand die Kfz-Steuerpflicht fort.
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