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Kinder in Berufsausbildung: Herabsetzung der Altersgrenze auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

Im Jahr 2006 zog der Gesetzgeber bei vielen Eltern die Steuerschraube an, indem er regelte, dass volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, nur noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres steuerlich als Kind berücksichtigt werden können; bis dato galt eine Altersgrenze von 27 Jahren.

Hinweis: Eltern mussten somit zwei Jahre früher als bisher auf die kindbedingten Vergünstigungen (Kindergeld und Kinderfreibeträge) verzichten.

Im Zuge dieser Gesetzesänderung schuf der Gesetzgeber allerdings eine stufenweise Übergangsregelung, wonach

  • Kinder mit Geburtsdatum nach dem 01.01.1982 und vor dem 02.01.1983 noch bis zu ihrem 26. Geburtstag und
  • Kinder mit Geburtsdatum nach dem 01.01.1980 und vor dem 02.01.1982 noch bis zu ihrem 27. Geburtstag

 steuerlich berücksichtigt werden konnten.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Übergangsregelung und die Absenkung der Altersgrenze als verfassungsgemäß eingestuft. Somit können Kinder, die nach dem 01.01.1983 geboren sind, definitv nur noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Auch Kinder, deren Geburtstag nur ein paar Tage nach diesem Datum liegt (im Urteilsfall: 08.01.1983), werden somit von der neuen Altersgrenze erfasst.

Hinweis: Nach der eindeutigen Positionierung des BFH dürften gleichgerichtete Einspruchs- und Klagebemühungen kaum mehr Aussicht auf Erfolg haben.

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zum Thema: Einkommensteuer

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