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Freibeträge für Kinder: Übertragungsmöglichkeiten zwischen den Eltern oder auf die Großeltern

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hatten sich die Voraussetzungen für die Übertragung der verschiedenen Freibeträge für Kinder ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Anwendungserlass zu den vier gesetzlich geänderten Punkten veröffentlicht.

Übertragung des Kinderfreibetrags zwischen den Eltern: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, wird sein Kinderfreibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Hinweis: Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: Auf Antrag des Elternteils, bei dem ein minderjähriges Kind gemeldet ist, wird der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung allerdings widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem "nicht unwesentlichen Umfang" betreut. Als Kinderbetreuungskosten gelten alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres.

Hinweis: Maßgebend für die regelmäßige Betreuung in einem "nicht unwesentlichen Umfang" ist ein mehr als nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind. Der Elternteil muss die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnehmen und in fortdauerndem Kontakt zu seinem Kind stehen. Bei lediglich kurzzeitigem Umgang - beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern - liegt keine Betreuung in wesentlichem Umfang vor.

Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil: Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auf die Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufnehmen oder eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind haben. Auf einen Stiefelternteil können die Freibeträge ebenfalls übertragen werden, sofern dieser das Kind in seinen Haushalt aufnimmt. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden.

Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei der Übertragung auf die Eltern: Steht einem Kind der Behinderten-Pauschbetrag zu, kann er auf Antrag übertragen werden, sofern ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird je zur Hälfte auf die beiden Elternteile aufgeteilt.

Hinweis: Eine Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird.

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zum Thema: Einkommensteuer

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