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Kindbedingte Vergünstigungen: Herabsetzung der Altersgrenze auf 25 ist verfassungsgemäß
Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2007 hat der Gesetzgeber geregelt, dass volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium nur noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres steuerlich als Kind berücksichtigt werden können. Zuvor waren diese Kinder noch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres anerkannt worden. Eine gesetzlich verankerte Übergangsregelung sah jedoch vor, dass
- Kinder mit Geburtsdatum nach dem 01.01.1982 und vor dem 02.01.1983 noch bis zu ihrem 26. Geburtstag und
- Kinder mit Geburtsdatum nach dem 01.01.1980 und vor dem 02.01.1982 noch bis zu ihrem 27. Geburtstag
berücksichtigt werden konnten.
Der Bundesfinanzhof hat nun erneut darauf hingewiesen, dass er die Absenkung der Altersgrenze und die damit verbundene Übergangsregelung für verfassungsgemäß hält. Ob sich durch die herabgesetzte Altersgrenze nachteilige Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (z.B. bei beamtenrechtlichen Familienzuschlägen), ist dabei unerheblich, denn solche Folgen kann der Gesetzgeber durch die besoldungsrechtliche Einbeziehung älterer Kinder vermeiden. Eine Wiederheraufsetzung der Altersgrenze auf 27 Jahre ist hierfür nicht erforderlich.
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zum Thema: | Einkommensteuer |