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Außergewöhnliche Belastungen: Anwaltskosten für Unterhaltsverfahren sind absetzbar
Zivilprozesskosten wurden bis zum Ergehen einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2011 lediglich in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das war dann der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren rechtlich gesehen der einzige Weg war, das erwünschte Ziel zu erreichen.
Seit der BFH seine Rechtsprechung geändert hat, ergibt sich die Zwangsläufigkeit von Zivilprozessen - und somit auch der entsprechenden Gebühren und Honorare - aus dem staatlichen Gewaltmonopol, und zwar unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens. Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen basiert also auf dem Umstand, dass Steuerpflichtige nach dem Grundgesetz den Rechtsweg zu beschreiten haben. Im Umkehrschluss sind Zivilprozesskosten nur dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines objektiven Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn man sich also mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess einlässt.
Begehrt beispielsweise der andere Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes (etwa Ihr Exgatte) die Festsetzung von Unterhaltsbeträgen, können Sie sich dem Verfahren nicht entziehen. In diesem Fall brauchen Sie eine Rechtsverteidigung. Und da Sie als Betroffener keinen Grund haben, die geforderte Summe einfach zu akzeptieren, können Sie Ihre (Anwalts-)Kosten für die gerichtliche Festsetzung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen absetzen, und zwar im Jahr der Zahlung (nicht der Rechnungsteilung). Das gilt auch dann, wenn das Verfahren später mit einem Prozessvergleich endet. Hier machen die Parteien zwar meist Zugeständnisse - dies ist zuvor aber in den seltensten Fällen absehbar. Und der Anwalt rechnet seine Gebühren trotzdem nach Verordnung ab.
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