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Keine Sonderausgabe: Wie sich Praxisgebühr und ihre Erstattung steuerlich auswirken
Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Dann haben Sie sicherlich bemerkt, dass die Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal zum 01.01.2013 abgeschafft worden ist. Dennoch hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) nun zur steuerlichen Behandlung der Gebühr geäußert. Demnach sind die folgenden Grundsätze hauptsächlich für die Jahre 2012 und 2013 relevant:
- Die gezahlte Praxisgebühr darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, da sie kein Basisbeitrag zur Krankenversicherung ist, sondern eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten.
- Dementsprechend muss die Erstattung der Gebühr durch die Krankenkasse in späteren Jahren nicht als Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abgezogen werden. Die Anrechnung darf allerdings nur dann unterbleiben, wenn sich die Rückzahlung auf die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr bezieht und sich an deren Höhe orientiert. Andernfalls mindern die Erstattungsbeträge die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Hinweis: Gegebenenfalls können Sie die Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Aufgrund der sogenannten zumutbaren Belastung wirken sich die Beträge aber nur dann steuermindernd aus, wenn im gleichen Jahr noch genügend andere (Krankheits-)Kosten angefallen sind. Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie aber die zu erwartenden Erstattungen gegenrechnen.
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