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Verzicht auf künftigen Pflichtteil: Abfindung ist freigebige Zuwendung der künftigen Erben
Vermögensvorteile, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person zugewendet werden, müssen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammengerechnet werden. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Zuwendungen in mehrere Teilübertragungen aufgespalten werden, um die geltenden Freibeträge mehrfach ausnutzen zu können.
Gegen eine solche Zusammenrechnung hat sich nun jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall ausgesprochen, in dem drei Brüder dem vierten Bruder jeweils eine Abfindung von 150.000 EUR gezahlt hatten, damit dieser für den Fall, dass er von der Erbfolge der Mutter ausgeschlossen wird, auf seinen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch verzichtet. Der abgefundene Bruder hatte in den zehn Jahren zuvor bereits eine (Vor-)Schenkung seiner Mutter in Höhe von 1 Mio. EUR erhalten.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Abfindungszahlung als fiktive Schenkung der Mutter anzusehen ist, die mit der Millionenschenkung zusammengerechnet werden muss; in der Folge setzte es Schenkungsteuer von 85.000 EUR fest.
Der BFH entschied jedoch, dass die Abfindungszahlungen keine Schenkung der Mutter waren, sondern drei (getrennt zu besteuernde) freigebige Zuwendungen der Brüder, so dass die Erwerbe nicht zusammengerechnet werden durften.
Hinweis: Abfindungen, die künftige gesetzliche Erben an eine andere Person für den Verzicht auf den künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zahlen, können mit Eintritt des Erbfalls als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Diese Möglichkeit rechtfertigt nach Auffassung des BFH aber nicht den Schluss, dass die Abfindung eine fiktive freigebige Zuwendung des Erblassers ist.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |