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Komprimierte "ELSTER"-Erklärung: Steuerberater trifft ein grobes Verschulden
Es gibt Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die überraschen. Hierzu zählt auch ein aktuelles BFH-Urteil zur Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen. Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Einkommensteuererklärung per ELSTER angefertigt und diesem nur die komprimierte ELSTER-Erklärung zur Unterschrift vorgelegt.
Hinweis: In einer komprimierten ELSTER-Erklärung sind nur die Felder aufgeführt, die vom Programmanwender zuvor tatsächlich ausgefüllt worden sind. Leere Felder sind nicht mehr sichtbar, so dass Eintragungsmöglichkeiten nicht mehr erkennbar sind.
Da der Steuerberater nicht wusste, dass sein Mandant alleinerziehend war, hatte er keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuererklärung geltend gemacht. Der Mandant unterschrieb den Ausdruck, ohne diesen Fehler zu bemerken. Nachdem die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid abgelaufen war, beantragte der Mandant beim Finanzamt, den Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen zu ändern und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nachträglich zu gewähren.
Hinweis: Steuerbescheide können auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgrund neuer Tatsachen geändert werden. Dies gilt zugunsten des Steuerpflichtigen aber nur, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft.
Der BFH lehnte eine Bescheidänderung wegen eines (dem Mandanten zuzurechnenden) groben Verschuldens des Steuerberaters ab. Nach Ansicht der Richter hatte der Berater grob fahrlässig gehandelt, indem er seinem steuerlich unerfahrenen Mandanten lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung vorgelegt hatte, ohne den maßgeblichen Sachverhalt zuvor selbst zu ermitteln. Die komprimierte Erklärung nahm dem Mandanten die Möglichkeit, die vergessene Eintragung zu erkennen.
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