Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten für ein Wertgutachten im Scheidungsverfahren sind nicht absetzbar

Angemessene Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können und soweit diese den Umständen nach notwendig sind. Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die Ihnen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind nicht zwangsläufig und daher einem Urteil des Finanzgerichts Hessen zufolge auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Bei einem Scheidungsverfahren besteht die Verpflichtung eines jeden Ehegatten, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt wird. Dabei richtet sich der Wertermittlungsanspruch auf die Einholung von Auskünften oder die Einschaltung von Hilfskräften durch den auskunftspflichtigen Ehegatten selbst. Ein Anspruch auf Beauftragung eines Sachverständigen zur Wertfeststellung ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.

Hinweis: Ihre Kosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Sie sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen haben. Zu den abzugsfähigen Zivilprozesskosten gehören im Einzelnen:

  • Gerichtskosten wie Gebühren und Auslagen,
  • außergerichtliche Kosten wie die Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevollmächtigten und
  • der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.

Nicht hierzu gehören aber Ihre Aufwendungen für ein Wertgutachten, das Sie in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.