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Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Auch Schornsteinfeger dürfen nicht bar bezahlt werden
Um Schwarzarbeit in Privathaushalten einzudämmen und steuerehrliche Beschäftigungsverhältnisse zu fördern, hat der Gesetzgeber in 2002 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Steuerzahler 20 % der Arbeitskosten von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen, maximal folgende jährliche Höchstbeträge:
Haushaltsnahe Minijobs | 510 EUR |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | 4.000 EUR |
Handwerkerleistungen | 1.200 EUR |
Das Einkommensteuergesetz bestimmt allerdings, dass der Steuerbonus nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Dienstleisters bzw. Beschäftigten gewährt wird. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass dieses Barzahlungsverbot ausnahmslos gilt. Im Entscheidungsfall hatte ein Bezirksschornsteinfegermeister auf die Barzahlung seiner Leistungen bestanden Sein Kunde willigte ein, wollte die Kosten aber trotzdem steuerlich geltend machen. Er argumentierte vor dem BFH, dass Schornsteinfeger eine "Quasi-Behörde" seien, bei der Schwarzarbeit nicht zu befürchten ist. Doch der BFH sah das anders und erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Barzahlungsverbot eine rechtmäßige typisierende Regelung getroffen hat. Da die Barzahlung ein wesentliches Merkmal der Schwarzarbeit ist und der Gesetzgeber diese eindämmen wollte, durfte er den Bonus (ohne Ausnahmen) von einer unbaren Zahlweise abhängig machen.
Hinweis: Das Barzahlungsverbot gilt somit ausnahmslos für alle Branchen - egal ob diese für Schwarzarbeit anfällig sind oder nicht. Steuerzahler sollten gegenüber Dienstleistern bzw. Handwerkern daher unbedingt auf unbare Zahlung bestehen.
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