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Abgeltungsteuer: Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus
In bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die "normale" Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Diese Sonderregel kommt unter anderem in Betracht, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen oder Angehörige sind. Der Ausschluss der Abgeltungssteuer erfasst nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht jedes sogenannte Näheverhältnis.
Hinweis: Seit 2009 wird jeder Kapitalertrag, der über den Sparer-Pauschbetrag hinausgeht, pauschal mit 25 % besteuert. Für Singles gilt das bei Beträgen von mehr als 801 EUR Einnahmen aus Kapitalvermögen; bei Verheirateten liegt die Grenze bei mehr als 1.602 EUR.
Die Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwar zwischen dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge eine Beziehung besteht, der übliche Interessengegensatz zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer jedoch weder eingeschränkt noch aufgehoben wird. Der Gesetzgeber wollte den Abgeltungssteuersatz deshalb für jene Fallgestaltungen ausschließen, bei denen betriebliche Gewinne, z.B. in Form von Darlehenszinsen, abgezogen werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert wird. Die Gefahr einer solchen Gestaltung besteht aber nicht, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich ist, dass das Motiv der Darlehensgewährung nicht vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
Hinweis: Das Finanzgericht Münster hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser wird zu klären haben, wie der Begriff der nahestehenden Person auszulegen und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
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