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Aussetzungszinsen: Ein Zinssatz von 6 % bei mehrjährigem Zinslauf ist (noch) zulässig

Die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 %  zu zahlen sind, sind verfassungsgemäß.

Nach der AO wird ein dem Finanzamt geschuldeter Steuerbetrag bei erfolglosem Einspruch verzinst, wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt worden war. Die Zinsen berechnen sich für jeden vollen Monat der Aussetzung mit 0,5 %, was mit 6 % jährlich deutlich über dem aktuellen Marktniveau liegt.

Nach Ansicht des Finanzgericht Hamburg, das den Zinssatz trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus bis 2011 noch für zulässig hält, hat der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den Zinsvorteil pauschal auf 0,5 % pro Monat festgesetzt. Dadurch soll der konkrete Zinsvorteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen, weil eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde. Diese Grundannahmen dürften gegenwärtig teilweise nicht mehr zutreffen, weil insbesondere zweifelhaft ist, ob die praktischen Schwierigkeiten bei einer Anpassung des Zinssatzes angesichts der EDV-Einsatzmöglichkeiten noch bestehen, und die Tatsache außer Acht gelassen wird, dass sich das Zinssatzniveau im letzten Jahrzehnt kontinuierlich nach unten bewegt hat.

Allerdings führt das FG auch aus, dass typisierende Regelungen, wie die Zinssätze, einer Korrektur bedürfen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse durchgreifend geändert haben. Ausdruck einer derartigen Änderung könnte vornehmlich das kontinuierlich gesunkene Zinsniveau sein. Wegen der daraus resultierenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt.

Hinweis: Weil es um die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen geht, muss der Bundesfinanzhof im Rahmen des Revisionsverfahrens bei seiner Entscheidung einen wichtigen Sonderaspekt beachten: Durch den hohen Zinssatz könnte der im Grundgesetz gewährleistete Anspruch auf effektiven (vorläufigen) Rechtsschutz in Gefahr geraten, denn bei einem späteren Unterliegen im Einspruchsverfahren droht eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag.  

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zum Thema: übrige Steuerarten

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