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Außergewöhnliche Belastungen: Steuerabzug für Fettabsaugung ist nur bei Vorlage von Attest möglich
Nur wenn Ihnen Ihr Amtsarzt noch vor dem Eingriff die medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung (Liposuktion) bescheinigt, können Sie die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden hat.
Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem bei einer Frau ein sogenanntes Lipödem an den Beinen diagnostiziert worden war, das mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden musste. Die Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Fettabsaugung hatte die Krankenkasse abgelehnt, da aus schulmedizinischer Sicht andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos geblieben. Die Patientin ließ sich dennoch mehrfach an den Beinen operieren und war hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen worden. Die Kosten in Höhe von rund 12.000 EUR machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung erfolglos geltend.
Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, da die Patientin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hatte, aus dem eine medizinische Indikation der Behandlung hervorging. Nach Ansicht der Richter ist bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, dem Patienten diese Verpflichtung zuzumuten. Zudem war auch nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamts die Liposuktion als Behandlungsmethode bei dem vorliegenden Störungsbild nicht anzuerkennen und daher auch nicht medizinisch notwendig.
Hinweis: Das FG hatte zwar keine Revision zum BFH zugelassen. Dennoch ist das Verfahren anhängig, so dass vergleichbare Fälle ruhen können. Der formalisierte Nachweis für bestimmte Krankheitskosten war durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt worden. Er greift aber auch für die Vergangenheit, denn die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
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