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Beurlaubtes Kind: Kein Kindergeld während Tätigkeit als AStA-Vorsitzender
Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn es während dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche begünstigte Ausbildungszeit auch dann noch vorliegt, wenn sich das Kind vom Studium beurlauben lässt, um einer Tätigkeit als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) nachzugehen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Der Entscheidung des BFH können wichtige Rechtsgrundsätze zu der Frage entnommen werden, wann Eltern während einer Beurlaubung ihres volljährigen Kindes Kindergeld und Kinderfreibeträge zustehen. Danach gilt Folgendes:
- Während einer Beurlaubung des Kindes besteht kein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn es währenddessen (nach hochschulrechtlichen Bestimmungen) keine Lehrveranstaltungen besuchen und keine Leistungsnachweise erwerben darf.
- Forciert das Kind während der Beurlaubung hingegen seine Berufsausbildung (z.B. durch Praktikum, Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft), können Eltern für diese Zeit weiterhin Kindergeld beziehen. Gleiches gilt für die Mutterschutzzeit des Kindes, wenn es sich währenddessen auf Prüfungen vorbereitet bzw. daran teilgenommen hat.
Hinweis: Ein Kindergeldanspruch kann also auch während einer Beurlaubung bestehen, wenn das Kind in dieser Zeit nachweislich Ausbildungsbemühungen zeigt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Eltern unbedingt dieBildungsaktivitäten ihres Kindes dokumentieren sollten, zum Beispiel durch Praktikumszeugnisse, Kursnachweise oder Ähnlichem.
Im Entscheidungsfall hatte das Kind sein Studium offensichtlich nicht vorangetrieben, so dass kein Kindergeldanspruch bestand.
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