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Kinderfreibeträge: BMF erklärt Übertragungsregeln bei Lebenspartnern

Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch eingetragene Lebenspartner die Zusammenveranlagung beanspruchen können. Als Reaktion darauf lenkte der bis dahin unnachgiebige Gesetzgeber ein und verankerte eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, wonach die einkommensteuerlichen Regelungen für Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten (z.B. Zusammenveranlagung mit Splittingtarif, Verlustausgleichsregeln etc.).

In einem neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun dargestellt, nach welchen Regeln bei Lebenspartnerschaften Kinderfreibeträge abgezogen bzw. übertragen werden können. Danach gilt:

  • Adoptivkind: Sofern ein Lebenspartner ein fremdes adoptiertes Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, besteht das Kindschaftsverhältnis einzig zu ihm. Er erhält die doppelten Kinderfreibeträge (sowohl bei Einzel- als auch bei Zusammenveranlagung).
  • Leibliches Kind mit Adoption: Sofern ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert hat, besteht das Kindschaftsverhältnis zu beiden, so dass beide die Kinderfreibeträge erhalten. Im Fall der Zusammenveranlagung sind die Beträge doppelt abziehbar.
  • Leibliches Kind ohne Adoption: Sofern ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Partnerschaft bringt, das vom anderen Lebenspartner nicht adoptiert wird, kann der Erstgenannte die doppelten Kinderfreibeträge abziehen, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, sein Wohnsitz nicht ermittelt werden kann oder der leibliche Vater nicht amtlich feststellbar ist (z.B. bei anonymer Samenspende). Im Fall einer bestehenden Unterhaltspflicht des anderen Elternteils können die Kinderfreibeträge nur dann auf den in der Lebenspartnerschaft lebenden Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist (oder wenn letzterer mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist).

Hinweis: Lebenspartner können sich vor dem Finanzamt in allen offenen Fällen auf diese Abzugs- bzw. Übertragungsregelungen berufen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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