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Vermächtnis: Kein Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer bei ausbleibender Zahlung
Die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Erbschaftsteuer auf eine durch Vermächtnis zugewendete Leibrente entfällt, da sie wegen Insolvenz des verpflichteten Erben nicht mehr gezahlt wird.
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber die Befolgung von Vorschriften den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass dies unbillig erscheint. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit wird dabei insoweit gedeckt, als angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die konkret im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne eines Erlasses entscheiden, wenn er den Sachverhalt gesetzlich geregelt hätte.
Das FG verweist in seiner Entscheidung auf das auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip. Danach sind erst nach einer Erbschaft oder Schenkung (= dem Stichtag) eintretende Entwicklungen für die Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese den Umfang oder den Wert des empfangenen Vermögens betreffen. Aus diesem Grund kommt auch kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Fällen des Vermögensverfalls nach dem Erbanfall oder der Geschenkübergabe in Betracht. Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesfinanzhof halten bislang in Kenntnis dieses Problems weiter an der Stichtagsregelung fest.
Hinweis: Ein (Teil-)Erlass kann allerdings in Frage kommen, wenn das geerbte Vermögen derart im Wert gesunken ist, dass aus dem Rest noch nicht einmal die Steuer bezahlt werden kann. Generell gestundet werden kann die Erbschaftsteuer auf betriebliches Vermögen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |