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Vorausgefüllte Steuererklärung: Beim Finanzamt gespeicherte Daten sind seit Anfang 2014 abrufbar

Bürger können die elektronischen Belege zu ihrer Person, die Arbeitgeber und Versicherungen an das Finanzamt übermittelt haben, seit Anfang 2014 online abrufen. Unter anderem folgende Daten bzw. Belege sind abrufbar:

  • Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Vorsorgeaufwendungen (Riester- und Rürupverträge)

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass sich Bürger für den Belegabruf zunächst im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) registrieren müssen.

Hinweis: Wer seine gespeicherten Daten beim Finanzamt abrufen möchte, sollte im ElsterOnline-Portal die Registrierungsart "ElsterBasis" wählen und unter Angabe seiner Identifikationsnummer ein persönliches Zertifikat beantragen. Wer sich dagegen mit seiner Steuernummer registriert, ist später nicht zum Datenabruf berechtigt. Am Ende des Verfahrens erhält der Bürger eine Zertifikatsdatei, mit der er sich in den privaten Bereich des ElsterOnline-Portals einloggen kann. Dort kann er den Belegabruf zur vorausgefüllten Steuererklärung beantragen (unter dem Punkt "Dienste/Belegabruf").

Das FinMin NRW weist weiter darauf hin, dass die Steuerdaten nach Freischaltung des Abrufs direkt in die eigene (elektronische) Einkommensteuererklärung übernommen werden können. Unerheblich ist dabei, ob der Steuerbürger seine Erklärung mit dem verwaltungseigenen Programm "ElsterFormular", mit gekaufter Steuersoftware oder direkt über das ElsterOnline-Portal abgibt.

Hinweis: Steuerlich beratene Bürger müssen den Datenabruf nicht selbst beantragen - ihr Berater kann diesen in Eigenregie durchführen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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