Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Außergewöhnliche Belastung: Selbstverschuldete Erpressung ist steuerlich nicht begünstigt
Wie beurteilt eigentlich das Finanzamt Erpressungsgelder? Man wähnt sich mit diesen ja meist in einem vom Rechtsstaat völlig unbeobachteten Bereich. Völlig? Nein, das Steuerrecht weiß auch, ob und wie Erpressungsgelder steuerlich berücksichtigt werden können. Diese erfüllen mit ihren Eigenarten und Merkmalen nämlich oft die Voraussetzungen, um als außergewöhnliche Belastung deklariert zu werden.
Wie aufmerksame Leser von Mandanten-Informationen wissen, müssen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung die Voraussetzungen Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllt sein. Eine Erpressung als außergewöhnlich zu betrachten ist über jeden Zweifel erhaben. Die Zwangsläufigkeit hängt jedoch von der Art der Erpressung ab. Bei Bedrohung von Leib und Leben seiner Angehörigen wird sicherlich jeder zahlen wollen und keine erfolgversprechende Alternative sehen. Wie verhält es sich aber, wenn die Entführung in einer Region der Welt stattfindet, vor der das Auswärtige Amt gewarnt hat? Möglicherweise liegen die Gründe dann im Verhalten der belasteten Person selbst. Eine Steuervergünstigung - und demzufolge eine solidarische Leistung aller Steuerzahler - scheint dann nicht mehr gerechtfertigt.
Eine ähnliche Einschätzung musste auch ein erpresstes Ehepaar hinnehmen. Das Paar hatte im Urlaub einen Teppich gekauft, mit nach Hause genommen, nicht beim Zoll angemeldet und damit die Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen. Nach Jahren erpresste der Verkäufer das Ehepaar mit der Offenbarung des Vorgangs und bekam eine erhebliche Summe.
Die Anerkennung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastung scheiterte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht nur daran, dass die Erpressung und die zivilrechtliche Verfolgung der Straftat durch eine Selbstanzeige hätten vermieden werden können. Zudem war die Erpressung auch noch durch das rechtswidrige Verhalten der Erpressten selbst verursacht worden. Unter diesen Umständen konnten die Kosten steuerlich nicht anerkannt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |