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Unternehmereigenschaft: Wann ist eine unternehmerische Tätigkeit gegeben?
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen Stellung genommen. Auch in einem aktuellen Verfahren ging es darum, ob die Registrierung bei eBay und die Verkäufe von Schmuckgegenständen zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen.
Eine Verkäuferin hatte sich im Juni 2003 beim Auktionshaus eBay als "seller" registriert. Sie gab in der Zeit bis August 2003 und später noch einmal von Juli bis November 2005 sowie im April 2006 insgesamt 40 Verkaufsangebote auf eBay ab. Dabei handelte sie überwiegend mit Schmuck und Uhren. Im Jahr 2004 gab sie darüber hinaus 16 Kleinanzeigen in verschiedenen Tageszeitungen in Deutschland und Österreich auf. Darin bot sie ebenfalls Schmuckstücke oder Pfandscheine über Schmuckgegenstände zum Verkauf an. Die angegebenen Werte der Verkaufsobjekte reichten von 990 EUR bis 22.500 EUR.
Die Verkäuferin ging davon aus, dass sie keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausübte. Der BFH war allerdings der Auffassung, dass sie zumindest von 2003 bis Frühjahr 2006 als Unternehmerin tätig war. Mindestens 56 Verkaufsanzeigen - so der BFH - habe sie aufgegeben. Die genauen Umsätze daraus ließen sich nicht mehr ermitteln. Daher schätzte das Finanzamt die Umsätze für das Streitjahr 2004 auf etwa 58.000 EUR. Für diesen rechtmäßig geschätzten Betrag war sie also umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: Die Verkäuferin konnte auch nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, da ihre Umsätze oberhalb der Betragsgrenzen für die Kleinunternehmerregelung lagen. Danach muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer zahlen, solange seine Umsätze dauerhaft unter 17.500 EUR liegen. Sofern der Umsatz im Vorjahr unter dem Betrag von 17.500 EUR gelegen hat, kann der Umsatz für das laufende Jahr prinzipiell bis zu 50.000 EUR betragen. Beide Grenzen waren hier jedoch eindeutig überschritten. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich um eine Schätzung handelte.
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