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Überlange Verfahrensdauer: Kläger erhält Entschädigung von 900 EUR
Mahlen die Mühlen der Justiz einmal allzu langsam, sollten Kläger und Rechtsbeistand prüfen, ob sie eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer durchsetzen können. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) belegt den möglichen Erfolg. Vorliegend war ein Einzelunternehmer einer Außenprüfung unterzogen worden, in deren Folge das Finanzamt einen 1%igen Privatnutzungsvorteil für seinen betrieblichen Pkw angesetzt hatte. Nachdem der Unternehmer gegen diesen Gewinnzuschlag im März 2010 vor dem Finanzgericht (FG) geklagt hatte, herrschte zunächst einmal Funkstille - trotz mehrmaligem Nachfragen bei Gericht und zwei Verzögerungsrügen des Unternehmers. Erst 34 Monate nach Klageeingang lud das FG schließlich zur mündlichen Verhandlung ein.
Nachdem diese zugunsten des Unternehmers ausfiel, wandte er sich mit einer Entschädigungsklage an den BFH, der ihm daraufhin eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in Höhe von 900 EUR (nebst Prozesszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz) zusprach. Laut BFH ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischen Streitinhalten noch angemessen, wenn das FG gut zwei Jahre nach dem Klageeingang mit der Verhandlung beginnt - ohne nennenswerte Unterbrechung. Da das Gericht im Urteilsfall 34 Monate zur Verfahrensaufnahme benötigt hatte, war die Frist bereits vor neun Monaten abgelaufen. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht pro Jahr der Verzögerung einen Entschädigungssatz von 1.200 EUR vor, so dass der BFH daraus eine Abfindung von 900 EUR ableitete (9/12tel).
Hinweis: Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der formulierte Zweijahreszeitraum keine feste Fristsetzung ist. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten. Kläger und ihre Rechtsbeistände können den Zeitrahmen aber als grobe Richtschnur heranziehen, wenn sie die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage prüfen. Eine Entschädigungszahlung allerdings ist nur möglich, wenn die Dauer des Verfahrens zuvor beim betreffenden Gericht mit einer Verzögerungsrüge beanstandet worden ist.
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