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Rechtsmittelfrist: Vergessener Datumsvermerk verzögert den Fristbeginn
Beim Gang durch die Instanzen müssen Prozessbeteiligte in finanzgerichtlichen Verfahren eine Vielzahl von Fristen beachten, unter anderem die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem das Urteil des Finanzgerichts zugestellt wird.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat sich ausführlich mit diesem Zustellungszeitpunkt befasst; im Entscheidungsfall hatte ein Finanzgericht ein Urteil im Wege eines sogenannten Zustellungsauftrags der Deutschen Post an eine Anwaltssozietät zustellen lassen.
Hinweis: Bei diesem Verfahren darf der Zusteller den Umschlag in den Briefkasten werfen, wenn er den Empfänger nicht antrifft. Er muss dann allerdings den Tag der Zusendung auf dem Briefumschlag und einer Zustellungsurkunde vermerken.
Der Zusteller hatte den Brief am 24.12. bei der Sozietät eingeworfen, dabei jedoch den vorgeschriebenen Datumsvermerk auf dem Umschlag vergessen. Der undatierte Brief wurde erst nach den Feiertagen am 29.12. geöffnet. Der Anwalt ging also davon aus, dass der Brief erst am 29.12. zugestellt worden war und legte deshalb erst am 27.01. Revision ein.
Nach Auffassung des Großen Senats ist die Zustellung aufgrund des vergessenen Datumsvermerks erst an dem Tag wirksam geworden, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in den Händen hielt. Denn wird die persönliche Übergabe durch den Einwurf in den Briefkasten ersetzt, müssen laut Gericht alle Förmlichkeiten dieses Zustellungsverfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden kann. Im Urteilsfall war diese somit noch gewahrt.
Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Empfängern, die Dokumente per Zustellungsauftrag erhalten. Sie müssen keinen früheren Fristbeginn gegen sich gelten lassen, sofern der Zusteller gegen ein zwingendes Zustellungserfordernis verstoßen hat (hier: die Anbringung des Datumsvermerks auf dem Briefumschlag).
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