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Beschränkte Steuerpflicht: Steuerabzug bei Rechteüberlassungen im Fokus
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer im Wege eines pauschalen Abzugs erhoben; das gilt beispielsweise für die Einkünfte aus einer Rechteüberlassung.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich kürzlich insbesondere mit dem Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Fotomodellen befasst. Folgende Punkte der Verfügung sind hervorzuheben:
- Nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung muss ein Steuerabzug auch dann vorgenommen werden, wenn das Modell seine Rechte nach der Vertragsgestaltung zeitlich und inhaltlich unbegrenzt überlässt. Zwar wird nach neuer Rechtslage bei der Veräußerung eines Rechts kein Steuerabzug vorgenommen, allerdings kommt es bei typischen Modellverträgen nicht zu einer endgültigen Rechteüberlassung und somit zu keiner Rechteveräußerung. Denn bei der Überlassung von Persönlichkeitsrechten tritt kein Verbrauch des Rechts ein, der aber Voraussetzung für eine Veräußerung wäre. Modellhonorare müssen somit auch bei zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Rechteüberlassung in abzugspflichtige Einkünfte aus der Rechteüberlassung ("buy out") und nicht abzugspflichtige Einkünfte aus der Mitwirkung an einem Fotoshooting aufgeteilt werden. Es gelten hierbei vereinfachte Aufteilungsregeln des Bundesfinanzministeriums (BMF).
- Momentan prüft das Finanzgericht Köln, ob die Einräumung umfassender Nutzungsrechte gegen eine einmalige Pauschalvergütung ("total buy out") als nicht abzugspflichtiger Rechtekauf gilt. Die OFD weist ihre Finanzämter an, entsprechende Einsprüche gegen den Steuerabzug vorerst ruhend zu stellen.
- Ein Steuerabzug wird auch vorgenommen, wenn anderweitige Rechte überlassen werden (z.B. Urheberrechte von beschränkt steuerpflichtigen Journalisten, Schriftstellern). Für nach dem 31.12.2008 zufließende Vergütungen aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kann das erhaltene Entgelt nach einer Weisung des BMF pauschal mit 60 % dem Steuerabzug unterworfen werden. Dies gilt auch für Regisseure, Journalisten, Bildberichterstatter und Auslandskorrespondenten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |