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Zivilprozesskosten: Eine Scheidung ist außergewöhnlich!
Wenn man als Beklagter in einen Zivilprozess hineingerät, ist das meist eine unangenehme Erfahrung. Aber solch ein Prozess kostet nicht nur Emotionen, Zeit und Nerven. Gerichts-, Anwalts-, Gutachterkosten und Ähnliches addieren sich meist innerhalb kurzer Zeit zu einer beachtlichen Summe. Da ist es gut zu wissen, dass das Steuerrecht so etwas wie die außergewöhnlichen Belastungen kennt, die zu einer Steuervergünstigung führen.
Zivilprozesskosten sind in aller Regel solche außergewöhnlichen Belastungen - laut Finanzgericht Münster (FG) auch dann, wenn sie im Rahmen einer Scheidung anfallen. Im Streitfall war das Finanzamt der Auffassung, dass bei der aktuell hohen Scheidungsrate in Deutschland keine außergewöhnliche Situation mehr vorliegen kann. Dieser Auffassung ist das FG allerdings nicht gefolgt.
Hinweis: Die Kosten eines strafrechtlichen Prozesses gelten zwar ebenfalls als außergewöhnlich - zumindest für die meisten Prozessbeteiligten. Hier hat der Gesetzgeber aber im Sinne aller Steuerzahler eine Unterscheidung hinsichtlich Anerkennung und Abzugsfähigkeit vorgenommen. Denn warum sollten Straftäter durch eine Steuervergünstigung einen Vorteil erlangen?
Für den Ansatz als außergewöhnliche Belastung muss neben der Außergewöhnlichkeit noch die Zwangsläufigkeit gegeben sein. Als zwangsläufig gelten beispielsweise die Kosten einer Reha nach einem Unfall, der Reparatur des Hauses nach einem Sturm oder ähnliche Kosten. Diese nicht zu tragen ergäbe keinen Sinn bzw. wäre sogar unmöglich.
Zwangsläufig sind Gerichtskosten unter anderem dann, wenn man verklagt wird, und teils sogar dann, wenn man selbst der Kläger ist. Der Grund hierfür liegt in unserer Verfassung: Wenn man sein Recht durchsetzen will und Alternativen aussichtslos bzw. erfolglos sind, muss man den im Grundgesetz vorgegebenen Rechtsweg beschreiten - zwangsläufig! Die Aussichtslosigkeit oder Erfolglosigkeit der Alternativen muss man allerdings selbst nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 gilt bei Zivilprozesskosten eine Einschränkung. Nur noch in existentiell bedrohlichen Situationen darf die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden.
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