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Kinderbetreuungskosten: Strebt man eine Erwerbstätigkeit an, werden die Kosten länger anerkannt
Um gar keine Unsicherheit aufkommen zu lassen: Nach aktueller Rechtslage sind Kinderbetreuungskosten auch ohne eine Erwerbstätigkeit der Eltern von der Steuer absetzbar. Dieser Artikel betrifft Sie als Elternteil also nur dann, wenn Sie für das Jahr 2011 oder früher noch keinen oder zumindest keinen bestandskräftigen Steuerbescheid haben.
Hinweis: Der Haken bei der aktuellen Rechtslage ist allerdings, dass die Kinderbetreuungskosten jetzt nur noch als Sonderausgaben abgesetzt werden können, während sie nach alter Rechtslage als Werbungskosten galten. Und Sonderausgaben können das Einkommen nur bis auf null mindern, während Werbungskosten auch darüber hinaus steuerlich berücksichtigt werden. Das führt dazu, dass ohne Erwerbstätigkeit und Einkommen auch heute kein Abzug möglich ist, so dass sich in diesem Punkt durch die neue Rechtslage de facto nichts verbessert hat.
Nun aber zurück zu der alten Rechtslage: Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) darf das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten zumindest dann nicht zwingend sein, wenn eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt wird. Bei einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten müssen die Finanzbehörden ohnehin immer noch von einer Kinderbetreuung aufgrund von Erwerbstätigkeit ausgehen.
Nach dem deutlich elternfreundlicheren Urteil des FG kann der Zeitraum zwischen zwei Anstellungen jedoch nur als Indiz für den Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung gelten. Wer schon einmal versucht hat, sein Kind im Kindergarten anzumelden, weiß aus praktischer Erfahrung, dass vier Monate Übergangszeit illusorisch sind. Eine Kündigung des Betreuungsvertrags und die erneute Anmeldung im Kindergarten nach einer erfolgreichen Bewerbung wären auch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Im Sinne einer praxistauglichen Regelung ist das Urteil, nach dem die Unterbrechung auch länger als vier Monate andauern kann, also nur zu begrüßen.
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