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Kommunale Mandatsträger: Überlassung eines Tablet-PCs löst steuerpflichtigen Sachbezug aus

Wird einem kommunalen Mandatsträger einer Gebietskörperschaft, der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke überlassen, liegt darin ein steuerpflichtiger Sachbezug begründet. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) in einem aktuellen Erlass hin.

Der Mandatsträger muss den Vorteil demnach als Betriebseinnahme versteuern; die für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen geltende Steuerbefreiung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Vorteil keine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift ist.

Laut Erlass dürfen die Mandatsträger die von der Gebietskörperschaft getragenen Kosten für das Gerät hälftig der privaten Nutzung zurechnen. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil bemisst sich daher beispielhaft wie folgt:

Monatliche Kosten für Datenflat und Gerätezuschlag sowie Einmalkosten, die über die Vertragslaufzeit verteilt werden 36 EUR
hiervon 50 % 18 EUR
somit jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil (18 EUR x 12) 216 EUR

Der Mandatsträger muss jedoch keinen Sachbezug für die Nutzungsüberlassung versteuern, wenn ihm das Tablet

  • im ganz überwiegenden Interesse der Gebietskörperschaft überlassen wird und
  • ihm die Privatnutzung nicht erlaubt ist.

Ein ganz überwiegendes Interesse der Gebietskörperschaft nimmt das FinMin an, wenn diese ein digitales Informationssystem betreibt und den Mandatsträgern die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.

Hinweis: Zwar sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei belassen werden können, diese Regelung ist jedoch auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf Freiberufler ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht geboten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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