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Kommunale Mandatsträger: FinMin erklärt Steuerregeln für Aufwandsentschädigungen
Ehrenamtlichen Bürgermeistern, hauptamtlichen Ortsvorstehern und Gemeinderäten, die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind, stehen Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit zu. Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) hat jetzt erklärt, bis zu welcher Höhe die Gelder steuerfrei belassen werden können und wann ein Werbungskostenabzug möglich ist. Danach gilt:
- Sofern Gemeinderäte als erster Stellvertreter des Bürgermeisters fungieren, sind deren Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat und erster Stellvertreter steuerfrei, wenn sie dem für Fraktionsvorsitzende (entsprechend der Gemeindegröße) maßgebenden Höchstbetrag entsprechen. Ist der Stellvertreter zugleich Fraktionsvorsitzender, müssen die bezogenen Entschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat, erster Stellvertreter und Fraktionsvorsitzender zusammengerechnet werden. Von der Gesamtsumme bleibt der oben erwähnte Höchstbetrag steuerfrei. Aufwandsentschädigungen oberhalb des Höchstbetrags sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, auf den die Lohnsteuer auch pauschaliert erhoben werden darf.
- Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche Ortsvorsteher bleiben bis zur Höhe des Betrags unbesteuert, der bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister (mit entsprechender Einwohnerzahl) steuerfrei bleiben würde. Sofern ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt wird, bleiben seine Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 200 EUR pro Monat steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Bürgermeistern dürfen in Höhe von einem Drittel, mindestens mit 200 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Maximal befreit ist jedoch der Betrag, der bei einem hauptamtlichen Bürgermeister mit entsprechender Gemeindegröße steuerfrei belassen werden würde (höchstmögliche Dienstaufwandsentschädigung maßgeblich). Der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hinweis: Das FinMin weist in seinem Erlass darauf hin, dass mit dem Erhalt der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in der Regel alle beruflich veranlassten Ausgaben abgegolten sind (z.B. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrtkosten), so dass die Amtsträger keine zusätzlichen Werbungskosten für ihre Tätigkeit geltend machen können. Weisen sie dem Finanzamt hingegen nach, dass ihr beruflicher Aufwand höher ist als die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung, können sie zumindest den übersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen.
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