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Sonderausgaben: Auch freiwillige Rentenversicherungsbeiträge mindern die Steuerlast
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindern als Sonderausgaben Ihre Einkommensteuerlast. Im Gegenzug zur Steuerersparnis bei der Einzahlung wird allerdings die Rente zum Auszahlungszeitpunkt steuerpflichtig. Auch freiwillig geleistete Rentenversicherungsbeiträge können die Steuern mindern - es sei denn, die Zahlungen erfolgen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerfreien Tätigkeit.
Das wäre kürzlich beinahe einem Angestellten widerfahren, der in seiner Einkommensteuererklärung Sonderausgaben von 6.000 EUR erklärte. Während seiner Auslandstätigkeit, in der er steuerfreie Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt hatte, hatte er nämlich freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Das Finanzamt versagte ihm die steuerliche Berücksichtigung.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln nun erklärt hat: Ein Ansatz der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist nämlich nur dann unzulässig, wenn es einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der steuerfreien Tätigkeit und den freiwilligen Zahlungen gibt. Unmittelbar heißt, dass es beispielsweise sozialversicherungsrechtliche Gründe für die Zahlungen gibt, wenn die Beiträge etwa im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abgeführt werden. Die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge hingen jedoch nur mittelbar mit den steuerfreien Einkünften zusammen. Unmittelbar wurde der Zusammenhang auch nicht dadurch, dass die Beiträge mit den steuerfreien Einkünften finanziert worden waren. So bekam der Angestellte seine Vorsorgeaufwendungen doch noch als Sonderausgaben anerkannt.
Die Richter zogen einen Vergleich zur Riesterrente: Auch diese wird freiwillig geleistet und möglicherweise mit steuerfreien Einkünften finanziert. Die Einkommensteuerlast wird trotzdem durch die Beiträge gemindert.
Hinweis: Denken Sie bitte daran, der elektronischen Übertragung des Versicherers an das Finanzamt zuzustimmen. Ohne diese Übertragung werden Ihre Beiträge trotz Zahlung nicht angerechnet.
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