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Steuerbegünstigte Körperschaften: So sind Rücklagen keine Gefahr für die Gemeinnützigkeit

Körperschaften wie zum Beispiel eingetragene Vereine oder Stiftungen kommen nur dann in den Genuss von Steuerbefreiungen (von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie vom Solidaritätszuschlag), wenn sie Zwecke erfüllen, die der Staat für förderungswürdig hält. So sind in der Regel Sport- und Kulturvereine nicht steuerpflichtig. Allerdings behält es sich das Finanzamt vor, die Aktivitäten der Körperschaften (in der Regel) alle drei Jahre zu prüfen.

Dabei wird nicht nur hinterfragt, ob das "aktive Vereinsleben" auch den Zwecken entspricht, die in der Satzung festgelegt sind. Vielmehr wird insbesondere auf die sogenannte Mittelverwendung abgestellt. Denn nach der Abgabenordnung müssen die Körperschaften ihre vereinnahmten Mittel (Mitgliedsbeiträge und Spenden) zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, um begünstigt zu bleiben.

Hinweis: Als "zeitnah" gilt in diesem Zusammenhang eine Mittelverwendung innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre.

Häufig bilden gemeinnützige Körperschaften aber auch Rücklagen, um größere Anschaffungen zu finanzieren oder in mageren Zeiten liquide zu sein. Allerdings ist hierbei große Vorsicht geboten, denn das Steuerprivileg kann schnell entzogen werden! Sicherheit bietet die Orientierung an der aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, aus der genau hervorgeht, welche Rücklagen zulässig sind und wie diese aufgezeichnet werden müssen:

  • Bilanziert eine gemeinnützige Körperschaft, so muss sie die Rücklage (getrennt vom übrigen Kapital) auch in der Bilanz ausweisen.
  • Bilanziert sie nicht, muss sie die Rücklagen neben ihren Einnahmen und Ausgaben separat aufzeichnen.

Hinweis: Über die weiteren Voraussetzungen für die Bildung der Rücklagen und die entsprechende Mittelverwendung informieren wir Sie gerne im nächsten Beratungsgespräch.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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