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Optionsverschonung: OFD hält vorsorgliche Einsprüche zurzeit für überflüssig
Wer Betriebsvermögen erbt, kann von umfangreichen erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen profitieren. Nach der sogenannten Regelverschonung muss er nur 15 % des übertragenen Betriebsvermögens (sofort) versteuern, wenn
- der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens (= nicht produktives Vermögen) nicht mehr als 50 % beträgt,
- der Betrieb durch den Erben mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und
- die Summe der Löhne und Gehälter während dieser Zeit mindestens 400 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme beträgt.
Der Erbe kann auch die sogenannte Optionsverschonung wählen und damit die vollständige Steuerfreistellung seiner (betrieblichen) Erbschaft erreichen; in diesem Fall muss er aber strengere Voraussetzungen erfüllen, denn
- das Verwaltungsvermögen darf nur maximal 10 % betragen,
- der Betrieb muss mindestens sieben Jahre fortgeführt werden und
- die Summe der Löhne und Gehälter muss während dieser Zeit mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) weist mit aktueller Verfügung darauf hin, dass die Option noch bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheides ausgeübt werden kann. Nach der Weisung gehen Erben bzw. deren steuerliche Berater daher in der Praxis häufig dazu über, erhaltene Bescheide mit vorsorglichen Einsprüchen möglichst lange offenzuhalten, um sich so eine spätere Wahlrechtsausübung zu ermöglichen.
Nach Ansicht der OFD ist diese Einspruchseinlegung aber unnötig, da die Steuerbescheide seit Mitte November 2012 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ohnehin vorläufig ergehen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk führt nach den Ausführungen der OFD dazu, dass auch die Vergünstigungsregeln für Betriebsvermögen materiell nicht bestandskräftig werden, so dass die Optionsverschonung auch ohne Einspruch später noch ausgeübt werden kann. Im Regelfall entfällt die Vorläufigkeit erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Die OFD erklärt, dass entsprechende Einsprüche mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind, so dass die Finanzämter den Steuerbürger bzw. Berater um Rücknahme bitten sollen und Einsprüche ansonsten als unzulässig verwerfen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |