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Übungsleiterfreibetrag: Welche Tätigkeiten sind konkret begünstigt?

Wenn Sie sich nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft engagieren, steht Ihnen für die erhaltenen Vergütungen ein Freibetrag von 2.400 EUR pro Jahr zu.

In einer neuen Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) nun dargelegt, für welche Tätigkeiten dieser Übungsleiterfreibetrag konkret gilt bzw. nicht gilt. Folgende Punkte der Weisung sind hervorzuheben:

  • Begünstigt sind regelmäßig die nebenberuflichen Tätigkeiten von Jugend- und Schulwegbegleitern, Ferienbetreuern, Ärzten im Behinderten- und Coronarsport, Rettungssanitätern bzw. -schwimmern, Notärzten in Rettungs- und Krankentransportwagen sowie Stadtführern. Auch Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes können den Freibetrag für ihre Tätigkeit als Leiter von Arbeitsgemeinschaften (Referendarausbildung) beanspruchen.
  • Mitarbeiter der Bahnhofsmissionen können den Freibetrag für 60 % ihrer Einnahmen (maximal 2.400 EUR pro Jahr) beanspruchen. Bei (Bei-)Fahrern im Behindertentransport beträgt der Satz 50 % der Vergütungen.
  • Nicht begünstigt sind reine Hilfsdienste (Putzen, Waschen, Kochen) in Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen, Mahlzeitenbringdienste, Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Nicht in Betracht kommt der Freibetrag ferner für Tätigkeiten bei Pferdesportveranstaltungen (Richter, Parcourschefs bzw. deren Assistenten).

Hinweis: Die Grundsätze der Verfügung sind nicht neu, sondern entsprechen im Wesentlichen dem Vorgängerschreiben der OFD aus 2013. Neu ist lediglich der Hinweis, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger (Ergänzungs- oder Abwesenheitspfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht begünstigt sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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