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Überlange Verfahrensdauer: Ehegatten erhalten Entschädigung von 1.200 Euro
Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, kann der Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zustehen. Eine solche Zahlung konnten kürzlich Eheleute vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen, die zuvor einen langwierigen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) durchlebt hatten; über ihre am 18.06.2009 erhobene Klage hatte das FG erst vier Jahre später entschieden.
Der BFH sprach den Eheleuten nun eine Entschädigung von 1.200 EUR zu und bezog sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung. Laut dieser ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit "typischem Streitstoff" noch angemessen, wenn das FG gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.
Hinweis: Der Zweijahreszeitraum ist allerdings keine feste Fristsetzung, vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.
Im Urteilsfall nahm der BFH eine unangemessene Verzögerung von 19 Monaten an, erklärte jedoch, dass nur für sechs Monate eine Entschädigung zu zahlen war. Die übrigen 13 Monate klammerte der BFH aus, da die Beteiligten in dieser Zeit einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hatten, obwohl es aufgrund gleichgelagerter Musterverfahren objektiv geboten war.
Hinweis: Das GVG sieht pro Jahr der Verzögerung einen Entschädigungssatz von 1.200 EUR vor, so dass sich im Urteilsfall pro Ehegatte eine Entschädigung von 600 EUR (= 6/12tel) ergab.
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