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Progressionsvorbehalt: Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die Steuerlast

Für die Einkünfte eines Diplomaten bzw. eines Konsulatsmitarbeiters, die er im Ausland mit der Arbeit für seine Heimat erzielt, gilt das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Das bedeutet, dass die Einkünfte in der Regel nur in dem Land besteuert werden, aus dem sie gezahlt wurden.

So meinte auch eine griechische Staatsbedienstete mit deutschem Wohnsitz, dass ihre Einkünfte in Deutschland gar nicht versteuert werden müssten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das jedoch nicht ganz so. Zwar stimmt es, dass die Einkünfte aus der Arbeit für das griechische Konsulat nur in Griechenland zu versteuern und in Deutschland steuerfrei sind. Aber steuerfrei bedeutet nicht, dass sie sich überhaupt nicht steuerlich auswirken.

In Deutschland steigt der Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen nämlich progressiv an, da die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers zunimmt. Und die Leistungsfähigkeit nimmt natürlich auch mit dem Anstieg der steuerfreien Einkünfte zu. Daher fallen die meisten steuerfreien Einkünfte - darunter auch jene, für die das Kassenstaatsprinzip gilt - unter den sogenannten Progressionsvorbehalt.

Hierbei wird das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen fiktiv um das steuerfreie Einkommen erhöht. Der für das erhöhte Einkommen geltende Steuersatz wird dann auf das niedrigere steuerpflichtige Einkommen angewandt.

Beispiel: Sie haben ein steuerpflichtiges Einkommen von 40.000 EUR, einen Steuersatz von 22 % und müssen somit 8.800 EUR Steuern zahlen. Wenn ein weiteres steuerpflichtiges Einkommen von 30.000 EUR dazukommt und zu einem Gesamteinkommen von 70.000 EUR führt, steigt der Einkommensteuersatz auf 30 % und die Steuer auf 21.000 EUR.

Handelt es sich bei den zusätzlichen 30.000 EUR um steuerfreie Einkünfte, steigt zwar der persönliche Steuersatz, er wird aber nur auf die steuerpflichtigen 40.000 EUR angewandt. Auf das Einkommen fallen dann 12.000 EUR Steuern an. Insgesamt führt der Progressionsvorbehalt also zu einer Mehrsteuer von 3.200 EUR.

Obwohl das von den meisten anderen Ländern nicht gern gesehen wird, hat der Bundesfinanzhof dieses Vorgehen bisher immer bestätigt.

Hinweis: Planen Sie mit ausländischen Einkünften, gehen Sie bitte nicht davon aus, dass diese steuerlich vollkommen irrelevant sind. Lassen Sie uns im Zweifel gemeinsam kalkulieren, zu welcher Steuerlast Ihre steuerfreien Einkünfte führen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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