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Strafbefreiende Erklärung: Wenn erklärtes Unrecht gar keines ist

Als "goldene Brücke" in die Straffreiheit galt in 2004 und 2005 die Möglichkeit, steuerliche Verfehlungen durch eine sogenannte strafbefreiende Erklärung gegenüber dem Finanzamt offenzulegen. Der besondere Vorteil einer solchen Erklärung lag für den Steuerhinterzieher darin, dass er die hinterzogenen Beträge nur mit 25 % nachversteuern musste. Gegenüber dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 % führte diese "Amnestiesteuer" somit zu einer sehr günstigen Form der Reue.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem eine wohlhabende Privatperson ein Millionenvermögen zwischen sich und mehreren liechtensteinischen Stiftungen verschoben hatte, ohne für diese Vorgänge Schenkungsteuer zu zahlen. In einer strafbefreienden Erklärung legte der Mann die Transaktionen später offen und erklärte Einnahmen von rund 3,9 Mio. EUR aus den Stiftungsgeschäften nach, die er mit 25 % nachversteuerte. Jahre später entschied der BFH dann, dass die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn die Stiftung über das Vermögen im Innenverhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Nach diesem günstigen Richterspruch wollte der Privatmann erreichen, dass das Finanzamt die 25%ige Nachversteuerung rückgängig machte, da gar kein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang vorlag.

Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst, dass die Amnestiesteuer zumindest teilweise herabgesetzt werden muss; es ließ jedoch einen Teil der Nachsteuer bestehen, da bei einigen Stiftungsgeschäften nicht eindeutig geklärt war, ob Schenkungsteuerfreiheit eingetreten war. Diese Unklarheit legten die Finanzrichter zulasten des Privatmanns aus.

Der BFH urteilte nun jedoch, dass die Nachversteuerung der Stiftungsgeschäfte komplett rückabgewickelt werden muss. Nach dem damals geltenden Strafbefreiungsgesetz (StraBEG) ist eine Steuerfestsetzung auch dann zu ändern, wenn nicht festgestellt werden kann, dass eine Steuerhinterziehung oder -ordnungswidrigkeit vorliegt. Anders als das FG meinte, muss auch bei Anwendung des StraBEG der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gelten, so dass hinsichtlich der ungeklärten Stiftungsgeschäfte die Unschuldsvermutung gilt. Demensprechend musste das Finanzamt komplett von der Nachversteuerung absehen.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte derjenigen, die Sachverhalte in einer strafbefreienden Erklärung offengelegt haben, die sich später nicht als Steuerhinterziehung oder -ordnungswidrigkeit darstellen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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