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Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten werden zurückgewiesen
Anhängige Masseneinsprüche und -anträge wegen einer Rechtsfrage, die vom Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, können von den Finanzbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Zu diesem Erledigungsmittel haben die Finanzbehörden zuletzt gegriffen, um Einsprüche und Anträge allgemein zurückzuweisen, die gegen die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, die Verfassungswidrigkeit der 1-%-Regelung bei betrieblichen Pkw und die Höhe des pauschalen Kilometersatzes von 0,30 EUR bei Dienst- und Geschäftsreisen gerichtet waren.
Mit neuer Allgemeinverfügung vom 03.11.2014 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auch Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich gegen den beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten in den Jahren 2006 bis 2011 gerichtet haben und am 03.11.2014 noch anhängig waren. Hintergrund dieser Zurückweisung ist, dass der BFH in 2012 und 2013 entschieden hatte, dass das damals geltende Regelwerk zum beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist.
Hinweis: Wer sein Einspruchsbegehren auch nach der ablehnenden Allgemeinverfügung noch weiterverfolgen will, muss den Schritt vor das Finanzgericht antreten und innerhalb eines Jahres Klage erheben. Ein erneuter Einspruch ist nicht mehr möglich.
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