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Komprimierte Steuererklärung: Einspruchsfrist wird durch elektronischen Datensatz nicht gewahrt
Heutzutage dürfen Einkommensteuererklärungen nur noch von Rentnern, Arbeitnehmern und Vermietern mit gewerblichen oder selbständigen Nebeneinkünften unter 411 EUR in Papierform abgegeben werden. Für alle anderen Bürger ist eine elektronische Übermittlung Pflicht. Das Elster-Verfahren bietet dafür die Abgabe einer sogenannten komprimierten Steuererklärung an: Dabei wird über ein Steuerprogramm zunächst ein elektronischer Datensatz mit den eingegebenen Erklärungsdaten an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich muss der Bürger in einem zweiten Schritt einen unterschriebenen Papierausdruck an das Finanzamt übersenden; erst mit diesem Papierdokument kann die Behörde die Daten später entschlüsseln.
Wer vom Amt einen Schätzungsbescheid erhält und daraufhin eine komprimierte Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, sollte wissen, dass er durch diesen Schritt nur dann die Einspruchsfrist wahrt, wenn er auch den unterschriebenen Papierausdruck rechtzeitig vor Fristablauf beim Finanzamt einreicht. Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. (StBV) weist darauf hin, dass nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen allein die rechtzeitige Übermittlung des elektronischen Datensatzes zur Fristwahrung nicht ausreicht.
Der StBV rät Steuerbürgern und ihren Beratern daher dazu, gegen Schätzungsbescheide zunächst ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. So lässt sich Zeit für die Anfertigung der Erklärung gewinnen und man erhält zudem ein Sendeprotokoll, das als Zugangsnachweis gilt.
Hinweis: Die Einspruchsfrist ist irrelevant, wenn der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall kann der Bescheid bis zum Ablauf der (meist vierjährigen) Festsetzungsfrist ohne Einschränkungen und "in alle Richtungen" geändert werden.
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