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Unterhalt an Expartner: Wann ein Sonderausgabenabzug nicht mehr nachgeholt werden kann
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner können mit bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der unterhaltene Expartner diesem Abzug zustimmt.
Hinweis: Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Unterhaltsleistungen vom empfangenden Partner als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Sie gilt so lange als erteilt, bis sie vom Empfänger widerrufen wird.
Ob ein vergessener Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahler auch noch nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids nachgeholt werden kann, obwohl der Expartner seine Zustimmung zum Abzug schon längst erteilt hatte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im Urteilsfall hatte die unterhaltene Exfrau einem Sonderausgabenabzug bereits vor mehreren Jahren zugestimmt. Dieser war beim Exmann auch stets erfolgt. Als der Steuerberater des Mannes die Einkommensteuererklärung 2007 anfertigte, setzte er die Unterhaltsleistungen aber versehentlich nicht als Sonderausgaben an; er berief sich später auf einen Fehler in seinem Steuerprogramm. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß; der unterbliebene Ansatz der Gelder fiel erst nach Ablauf der Einspruchsfrist auf. Der Mann wollte die Sonderausgaben aber trotz der Bestandskraft des Bescheids nachträglich zuerkannt haben; er verwies auf eine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung, wonach ein Steuerbescheid zu ändern ist, wenn ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis vorliegt.
Hinweis: Abwegig war diese Argumentation nicht, denn der BFH hatte bereits früher entschieden, dass ein Bescheid noch aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden kann, wenn sowohl die Zustimmung des Expartners als auch der Antrag auf den Sonderausgabenabzug erst nach Eintritt der Bestandskraft erfolgt ist.
Der BFH hielt eine Bescheidänderung in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht für möglich. Der nachträglich gestellte Antrag des Mannes auf einen Sonderausgabenabzug war kein rückwirkendes Ereignis, da die Zustimmungserklärung der unterhaltsempfangenden Exfrau vorlag, bevor der Einkommensteuerbescheid des Exmannes bestandskräftig geworden war.
Hinweis: In vergleichbaren Fällen mit bereits erteilter Zustimmung kann nach Ablauf der Einspruchsfrist somit kein Sonderausgabenabzug mehr erreicht werden, da dem verspäteten Antrag allein keine "bestandskraftbrechende" Rückwirkung zukommt.
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