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Falscher Zinsbescheid: Nicht gezahlte Zinsen können keine Werbungskosten sein

Wissen Sie genau, wie viele Zinsen Sie für Ihr Grundstücksdarlehen zahlen? Kann da wohl die Jahresbescheinigung Ihrer Bank Aufschluss geben? So dachte zumindest ein Grundstückseigentümer, der für seine Einkommensteuererklärung eine Aufstellung der Bank über die Darlehenszinsen nutzte. Insgesamt erkannte das Finanzamt daraufhin 34.522 EUR als Werbungskosten an.

Im Folgejahr betrugen die Zinsen plötzlich 73.448 EUR. Das fand der Sachbearbeiter beim Finanzamt dann doch merkwürdig und forschte nach. Wie sich herausstellte, hatte der Grundstückseigentümer im ersten Jahr in Wirklichkeit nur 16.082 EUR an Zinsen gezahlt; den Rest war er schuldig geblieben. Nicht gezahlte Zinsen können jedoch keine Werbungskosten sein. Nur das, was tatsächlich abfließt, kann steuermindernd geltend gemacht werden. So sah es auch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt und verwies auf das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, welches bei Vermietungseinkünften üblicherweise greift.

Auf die Bestandskraft seines Steuerbescheids konnte sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Denn dass nur weniger als die Hälfte der im früheren Bescheid anerkannten Zinsen gezahlt worden ist, ist eine sogenannte neue Tatsache. Und neue Tatsachen kann das Finanzamt zuungunsten eines Steuerpflichtigen auslegen, wenn es bei der ersten Steuerfestsetzung keine groben Fehler gemacht hat. Andernfalls greift der Vertrauensschutz. Dass der Grundstückseigentümer wider besseren Wissens eine falsche Bescheinigung abgegeben hatte, wog im Streitfall schwerer als der Ermittlungsfehler des Finanzamts. Daher konnte es den Bescheid ändern.

Hinweis: Wir beobachten den weiteren Verfahrensablauf, denn der Grundstückseigentümer hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Möglicherweise erreicht er über die Revision doch noch eine Änderung des Urteils. In diesem Fall informieren wir Sie.

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zum Thema: Einkommensteuer

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